Licht im Bayrischen Naturschutzgesetz

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Zweites Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz)

Lichtbezug (Auszug aus der Zusammenfassung des Bay. Staatsministerium)

Reduzierung der Lichtverschmutzung Um nachtaktiven Tieren wie Fledermäusen, Insekten und Zugvögeln mehr ungestörte Lebensräume zu bieten, werden störende Lichtquellen reduziert. Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind deshalb grundsätzlich unzulässig. Die Fassadenbeleuchtung an öffentlichen Gebäuden wird ab 23 Uhr abgeschaltet. Im Außenbereich ist die Beleuchtung von Werbeanlagen grundsätzlich untersagt.

--GW (talk) 17:20, 2 September 2019 (CEST)